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Frischer Salat

Zuschuss der Krankenkasse sichern

Gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich in der Regel an den Kosten für Ihre Ernährungstherapie gemäß 

§ 43 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V), sofern eine ärztliche Zuweisung vorliegt. Aufgrund unterschiedlicher Regelungen zur Bezuschussung, ist es ratsam sich vorab bei Ihrer Krankenkasse zu informieren.

Für Privatversicherte hängt die Kostenübernahme von Ihrer individuellen Tarifvereinbarung ab. Es ist daher unbedingt empfehlenswert, sich im Voraus zu erkundigen, insbesondere wenn eine Kostenbeteiligung für Sie von Bedeutung ist. Die Ernährungstherapie ist für Beamte und Pensionäre von Bund und vielen Ländern (Kommunen) beihilfefähig. Die Beihilfe möchte jedoch keine Notwendigkeitsbescheinigung, sondern ein Rezept mit folgenden Angaben: - 1x Erstgespräch (60min) - 12x Einzelbehandlungen (30min) Diagnose: beispielsweise "Reizdarm"

1. 
Notwendigkeitsbescheinigung oder Zuweisung besorgen

Bitten Sie Ihren Arzt um eine Notwendigkeitsbescheinigung bzw. Zuweisung für die Ernährungstherapie. ​ Sie können hier einen Vordruck herunterladen, den Sie Ihrem Arzt zur Verfügung stellen können. Ihr Arzt kann auch seine eigenen Vorlagen verwenden, da die Zuweisung nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden ist. ​ Diese Verordnung ist budgetneutral für den Arzt und kann grundsätzlich von jedem behandelnden Arzt, unabhängig von der Fachrichtung, ausgestellt werden.

Die Krankenkassen verlangen einen Kostenvoranschlag, den wir Ihnen gerne erstellen. Der tatsächliche Beratungsbedarf wird oft erst im Anamnesegespräch oder sogar im weiteren Verlauf der Beratung deutlich. ​ Bitte beachten Sie, dass der Kostenvoranschlag eine grobe Schätzung darstellt und hauptsächlich dazu dient, dass Sie eine verlässliche Kostenzusage von Ihrer Krankenkasse erhalten. Nicht alle aufgeführten Leistungen sind immer erforderlich. Abgerechnet werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen. Eine vollständige Auflistung unserer Preise finden Sie in unserer Preisliste. ​ Bitte beachten Sie, dass für Beratungen OHNE ärztliche Zuweisung oder Notwendigkeitsbescheinigung andere Preise gelten, da diese nicht von der gesetzlichen Mehrwertsteuer befreit sind.

2.
Kostenvoranschlag zusenden lassen

3.
Dokumente bei der Krankenkasse einreichen

Reichen Sie vor dem ersten Termin, die Notwendigkeitsbescheinigung bzw. Zuweisung zusammen mit dem Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse ein. Es gibt von Kasse zu Kasse erhebliche Unterschiede in der Kostenübernahme. Daher erfragen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Kostenzusage, um im Voraus genau zu wissen, welcher Teil der Kosten übernommen wird. Leider ist ein Eigenanteil in der Regel üblich.

4.
Abrechnung

Nach jeder Beratungseinheit erhalten Sie eine Rechnung. Diese Rechnung gilt auch als Teilnahmebescheinigung. Nachdem Sie die Rechnung per Überweisung an mich gezahlt haben, reichen Sie die Rechnung bei Ihrer Krankenkasse ein, um die Kostenbeteiligung zu erhalten. Es ist wichtig zu beachten, dass es individuelle Abweichungen von dem Muster-Kostenvoranschlag geben kann. Insbesondere die benötigte Beratungszeit kann je nach Ihrer individuellen Situation sowohl kürzer als auch länger sein. Sie haben jedoch stets die volle Kontrolle über Ihre Kosten: Sie entscheiden nach jeder Beratungsstunde eigenständig, ob Sie weitere Beratungstermine wahrnehmen möchten oder ob Sie eigenständig an Ihrer Ernährungsveränderung arbeiten möchten. Es werden selbstverständlich nur die tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.

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